Das BAG hat am 19. August 2010 zur Benachteiligung bei Stellenbesetzung entschieden (Az. 8 AZR 370/09): Entscheidend für eine mögliche Benachteiligung nach dem AGG ist, dass die Bewerbung in einem Zeitpunkt bei dem potenziellen Arbeitgeber vorliegt, in dem der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung noch treffen kann. Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber sich bereits für einen Kandidaten entschieden, stellt es keine Benachteiligung dar, wenn er eine Bewerbung nicht berücksichtigt.
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Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann Schadenersatz nach dem AGG fordern. Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 29. Juli 2010 (Az.18 U 196/09), dass auch dem Organ einer Gesellschaft ein Schadenersatzanspruch zustehen kann. Dies ist wohl die erste Entscheidung in dieser Richtung. Die Pressemitteilung kann unter http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php abgerufen werden.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Alter
Das LAG Bremen entschied mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az. 1 Sa 29/10), dass im Falle einer diskriminierenden Kündigung (hier wegen der ethnischen Herkunft) bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers gerechtfertigt ist, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können. Grundsätzlich ist die Höhe der Entschädigung nicht auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt (§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG).
Nach der Entscheidung des LAG Bremen kann für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht auf Begleitumstände wie die Möglichkeit einer wirksamen Probezeitkündigung – d. h. die Dauer der Kündigungsfrist – abgestellt werden. Die Entschädigung bemisst sich losgelöst davon vielmehr nach dem Einzelfall und muss angemessen sein.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Rasse/ethnische Herkunft
Das BAG entschied am 22. Juli 2010 im “spektakulären” GEMA-Fall (Az. 8 AZR 1012/08). Die Klägerin hatte in der Vorinstanz vom LAG Berlin-Brandenburg Recht bekommen, dass eine statistisch geringe Frauenquote in der Führungsetage ausreicht, um Diskriminierung zu belegen.
Nach der Meldung bei Spiegel-Online folgt das BAG dem nicht. Es fordere schlicht eine “Gesamtschau” der Situation im Betrieb; die reine Statistik genüge nicht. (Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,707967,00.html).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine anderslautende Presseerklärung abgegeben (siehe http://www.schaechten.com/wp-content/uploads/PE-nach-BAG-Urteil1.pdf).
Das BAG selbst hat keine Presseerklärung abgegeben. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten. So oder so, das LAG Berlin-Brandenburg wird nun erneut über den Fall entscheiden müssen.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung BAG, Geschlecht
Derzeit mag man meinen, es herrsche ein kleines AGG-Sommerloch… Doch man kann gespannt auf gleich vier antidiskriminierungsrechtlich relevante Entscheidungen beim BAG am 19. August 2010 sein: 1. Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch eines Bewerbers wegen Altersdiskriminierung, 2. Entschädigung eines schwerbehinderten Bewerbers wegen Nichtberücksichtigung der Bewerbung, 3. Entschädigung wegen Diskriminierung auf Grund Religion und ethnischer Herkunft bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses und 4. nicht behinderungsgerechte Beschäftigung eines Schwerbehinderten. Einzelheiten sind unter http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/augusttermine.html#19-4 abrufbar. Einzelheiten dazu nach dem 19. August 2010 im Blog.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Alter, BAG, Behinderung, Rasse/ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (8 AZR 287/08) entschieden, dass einem abgelehnten Bewerber kein Auskunftsanspruch gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zusteht, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und welche Kriterien für dessen Einstellung maßgeblich waren. Die Klägerin stammt aus Russland, hatte aber keine Indizien darlegen können, die für eine Diskriminierung sprachen. Sie behauptete lediglich, die Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen und wegen Geschlechts, Alter und Herkunft nicht zu einem Bewerbungsgespräch geladen worden zu sein.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Alter, BAG, Geschlecht, Rasse/ethnische Herkunft
Eher selten stehen Diskriminierungsfälle außerhalb des Arbeitsrechts im Mittelpunkt, auch wenn das AGG ohne Zweifel auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts anwendbar ist. Ein Beispiel dafür: Mit Urteil des OLG Köln vom 19. Januar 2010 (Az. 24 U 51/09) wurde eine Hausverwaltung zu Schmerzensgeld von € 2.500,- (pro Mietinteressent) verurteilt, weil die Hausmeisterin die Mietinteressenten “als Neger” abwies. Die Hausverwaltung muss sich zu Recht das diskriminierende Verhalten der eingeschalteten Hausmeisterin zurechnen lassen.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Rasse/ethnische Herkunft, Zivilrecht
In dem heutigen – mit Spannung erwarteten – Urteil des ArbG Stuttgart wird festgestellt, dass “Ossis” keine ethnische Gruppe im Sinne des AGG darstellen, sie mit anderen Worten also nicht diskriminiert werden können, weil sie Ostdeutsche sind. Geklagt hatte eine Frau, weil sie wegen ihrer Herkunft aus den neuen Bundesländern nicht eingestellt worden sein soll (Urteil vom 15. April 2010, Az. 17 Ca 8907/09). Die Ansichten in der Literatur zu dieser Frage sind keineswegs einheitlich. Die Berufung wurde zugelassen. Man kann gespannt sein…
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Rasse/ethnische Herkunft
Die Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist rechtmäßig. In einer Auswahlrichtlinie und Namensliste kann das Lebensalter “linear” berücksichtigt werden; Altersgruppen müssen nicht zwingend gebildet werden. Ein Verstoß gegen das AGG wegen Benachteiligung auf Grund des Alters liege nicht vor, so dass BAG mit Urteil vom 5. November 2009, Az. 2 AZR 676/08. Es liege ein legitimer Schutz älterer Arbeitnehmer vor.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Alter, BAG
Der Diskriminierungstatbestand kann auch erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber eine Behinderung des Arbeitnehmers nur vermutet. Dies kann der Fall sein, wenn die Beantwortung gesundheitlicher Fragen auf eine Behinderung schließen lässt. Es ist nicht notwendig, dass tatsächlich eine Behinderung – also das Diskriminierungsmerkmal selbst – vorliegt. Das hat das BAG mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Az. 8 AZR 670/08) entschieden. Dies ist konsequent.
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