Mit Beschluss v. 27.8.2008 entschied das BAG: “Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht zuständig für eine Auskunftsklage eines Bewerbers gegen einen Rechtsanwalt, der im Namen eines namentlich nicht benannten Arbeitgebers eine Stellenanzeige schaltet. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs gem. § 15 AGG gegen den Arbeitgeber dient.” – Orientierungssatz (Az. 5 AZB 71/08).
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Der Familienzuschlag der Stufe 1 und die Hinterbliebenenpension sind nun auch auf Lebenspartner ausgeweitet worden. Damit ist eine weitere Gleichstellung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Eheleuten auf Landesebene vollzogen worden.
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Das BAG möchte vom EuGH geklärt wissen, ob die Befristung gem. § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht (Altersdiskriminierung) vereinbar ist. Die klagende Flugbegleiterin hat sich wegen der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit Erreichung ihres 60. Lebensjahres an das BAG gewandt (Beschluss v. 16.10.2008, Az. 7 AZR 253/07).
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In der Rechtssache Bartsch hat der EuGH keine Klärung bewirkt. Der EuGH hat den gemeinschaftsrechtlichen Bezug verneint, da Herr Bartsch vor Ende der Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG verstorben war. Inhaltlich ging es um die Frage, ob eine Regelung zulässig ist, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser erheblich jünger ist (im konkreten Fall 15 Jahre). (Urteil v. 23.9.2008 – Rs. C-427/06 – Bartsch/Bosch und Siemens Hausgeräte Altersfürsorge GmbH)
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