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BAG: Kein Auskunftsanspruch

Mit Beschluss v. 27.8.2008 entschied das BAG: “Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht zuständig für eine Auskunftsklage eines Bewerbers gegen einen Rechtsanwalt, der im Namen eines namentlich nicht benannten Arbeitgebers eine Stellenanzeige schaltet. Dies gilt auch dann, wenn die Auskunft zur Vorbereitung eines Entschädigungsanspruchs gem. § 15 AGG gegen den Arbeitgeber dient.” – Orientierungssatz (Az. 5 AZB 71/08).

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