Einer Onlinenachricht zu Folge (http://www.rainbow.at/news/1227587462) klagt ein Flugbegleiter, der bei der Lufthansa in Frankfurt angestellt war, gegen diese wegen Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung. Der homosexuelle Kläger soll zunächst zur Eigenkündigung aufgefordert worden, danach von der Lufthansa gekündigt worden sein, weil er bei einem arbeitsbedingten Aufenthalt in Japan wegen der Beziehung zu einem 17-jährigen Mann verhaftet worden ist. Der Kläger führt die Kündigung auf seine sexuelle Orientierung zurück. Der Termin zur Güteverhandlung vor dem ArbG Frankfurt soll am 4. Dezember 2008 stattfinden.
Michael Schreier Sonstiges Sexuelle Orientierung
Beim LAG Berlin-Brandenburg (Az. 15 Sa 517/08) hat eine Klägerin in diesen Tagen Recht bekommen, dass Sie bei der Besetzung einer Stelle auf Führungsebene wegen Ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Neu hierbei: Die Klägerin führte den Beweis durch ein mathematisches Gutachten. Dies ist seit Inkrafttreten des AGG im August 2006 von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden. Mit einer Quote von 69 % Frauen im Betrieb und 0 % weiblichen Führungskräften auf oberster Führungsebene (von insgesamt 27 Personen) ist der Beweis statistisch erbracht worden. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Entschädigung (Euro 20.000) sowie materiellen Schadenersatz (Gehaltsdifferenz) verurteilt worden.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Diskriminierung, Geschlecht, Schadenersatz
Einen Rückschlag haben Eingetragene Lebenspartner erst kürzlich, am 20. November 2008, vor dem Verwaltungsgericht Hannover erfahren: Trotz der Entscheidung des EuGH vom 1. April 2008 im Fall Maruko, die sich zur Vergleichbarkeit der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe äußerte, verneint das VG Hannover die Vergleichbarkeit. Es gewährt im Ergebnis den klagenden Lebenspartnern – Beamten – keinen Familienzuschlag. Eine gegenteilige Hoffnung war angesichts der Entscheidung des EuGH allerdings durchaus berechtigt. Damit schließt sich das VG Hannover der Linie des BVerfG an. Die Berufung wurde nicht zugelassen.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Diskriminierung, Sexuelle Orientierung
Das BAG hat mit Urteil vom 6.11.2008 (Az. 2 AZR 701/07) entschieden, dass das Lebensalter im Rahmen der Sozialauswahl weiterhin berücksichtigt werden darf. Im konkreten Fall wurde eine Punktetabelle nach Altersgruppen durch den Arbeitgeber gebildet. Die Auswahl erfolgte sodann proportional nach den Altersgruppen. Ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ist hierdurch nicht gegeben.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Alter, Diskriminierung
Die auf 500.000,- Euro gerichtete Klage (hier bereits berichtet) wegen Diskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin türkischer Herkunft wird vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (Az. 5 Ca 46/08) fortgesetzt. Eine Einigung mit der beklagten R+V Versicherung scheiterte bislang. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 18.12.2008.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Diskriminierung, Geschlecht, Rasse/ethnische Herkunft, Schadenersatz
Das LAG Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 24.4.2008 (Az. 4 Sa 1077/07) klargestellt, dass die Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch bei schwerbehinderten Bewerbern im öffentlichen Dienst grundsätzlich geeignet ist, ein Diskriminierungsindiz zu setzen. Allerdings ist ein Entlastungsbeweis durch objektive Kriterien, die sich aus der Bewerbung ergeben, möglich (im konkreten Fall: schlechte Examensnoten). Vgl. zu Diskriminierungsindizien auch Schreier/Ohlendorf, BB 2008, 2458.
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung Behinderung
Aufsatz zum AGG-konformen Einstellungsverfahren samt AGG-Checkliste für die betriebliche Praxis von Ohlendorf/Schreier, BB 2008, 2458 jetzt online: www.m-schreier.de/agg.pdf
Michael Schreier AGG Literatur
Wir freuen uns, dass die überarbeitete Version von AGG-Wissen.de am 10.11.2008 online gehen konnte.
AGG-Wissen.de 2.0 gliedert sich nunmehr in drei zielgruppenspezifische Module:
Modul 1 richtet sich an alle Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden. Es beschränkt sich auf die für alle Mitarbeiter/innen relevanten Schulungsinhalte, so dass der gebotene Mindeststandard an Know-how zum diskriminierungsfreien Umgang gewährleistet ist.
Modul 2 baut auf den Inhalten von Modul 1 auf und ergänzt dieses. Es richtet sich an alle, die bei Personalauswahl-Entscheidungen mitwirken. Führungskräfte werden so z.B. optimal auf AGG-konforme Einstellungsgespräche und den Umgang mit ihren Mitarbeiter/innen vorbereitet.
Modul 3 zeichnet sich gegenüber Modul 1 und 2 durch die Vermittlung zusätzlicher Schulungsinhalte aus, die alle relevanten Diskriminierungsfragen für Personalverantwortliche anschaulich erklärt und beantwortet. Praxisnahe Handlungsempfehlungen werden für den täglichen Personalumgang ebenso wie für das komplette Einstellungsverfahren vermittelt.
Weitere Informationen finden Sie hier.
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