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Berücksichtigung des Alters in der Sozialauswahl rechtmäßig

Die Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist rechtmäßig. In einer Auswahlrichtlinie und Namensliste kann das Lebensalter “linear” berücksichtigt werden; Altersgruppen müssen nicht zwingend gebildet werden. Ein Verstoß gegen das AGG wegen Benachteiligung auf Grund des Alters liege nicht vor, so dass BAG mit Urteil vom 5. November 2009, Az. 2 AZR 676/08. Es liege ein legitimer Schutz älterer Arbeitnehmer vor.

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