Berücksichtigung des Alters in der Sozialauswahl rechtmäßig
28. März 2010
Die Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ist rechtmäßig. In einer Auswahlrichtlinie und Namensliste kann das Lebensalter “linear” berücksichtigt werden; Altersgruppen müssen nicht zwingend gebildet werden. Ein Verstoß gegen das AGG wegen Benachteiligung auf Grund des Alters liege nicht vor, so dass BAG mit Urteil vom 5. November 2009, Az. 2 AZR 676/08. Es liege ein legitimer Schutz älterer Arbeitnehmer vor.