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Diskriminierung auch bei nur vermuteter Behinderung

Der Diskriminierungstatbestand kann auch erfüllt sein, wenn der Arbeitgeber eine Behinderung des Arbeitnehmers nur vermutet. Dies kann der Fall sein, wenn die Beantwortung gesundheitlicher Fragen auf eine Behinderung schließen lässt. Es ist nicht notwendig, dass tatsächlich eine Behinderung – also das Diskriminierungsmerkmal selbst – vorliegt. Das hat das BAG mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Az. 8 AZR 670/08) entschieden. Dies ist konsequent.

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