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LAG Bremen: Zur Höhe der Entschädigung

Das LAG Bremen entschied mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az. 1 Sa 29/10), dass im Falle einer diskriminierenden Kündigung (hier wegen der ethnischen Herkunft) bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers gerechtfertigt ist, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können. Grundsätzlich ist die Höhe der Entschädigung nicht auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt (§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG).

Nach der Entscheidung des LAG Bremen kann für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht auf Begleitumstände wie die Möglichkeit einer wirksamen Probezeitkündigung – d. h. die Dauer der Kündigungsfrist – abgestellt werden. Die Entschädigung bemisst sich losgelöst davon vielmehr nach dem Einzelfall und muss angemessen sein.

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