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Diskriminierung innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen

Gemäß Pressemitteilung des BAG Nr. 21 vom 15.3.2012 muss ein Fall von Diskriminierung innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden. Der Kläger hielt diese Frist nicht ein.

Er hatte sich auf eine  ausgeschriebene Stelle als Lehrkraft an einer Justizvollzugsanstalt beworben und dabei auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hingewiesen. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt am 2.9.2008 eine Absage.

Mit einem am 4.11.2008 beim beklagten Land eingegangenen Schreiben machte der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend.

Nach Ansicht der Gerichte war dies verspätet. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Nationale Rechtsprechung

  1. Tracy
    30. Juni 2012, 15:03 | #1

    Da es kaum versierte Rechtsanwälte im Bereich des AGG gibt, dürfte es ohnehin schwer sein sein Recht bezüglich Diskriminierung durchsetzen zu können.

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