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Unterscheidung zwischen Schwerbehinderung und Behinderung nach dem AGG
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 27. Januar 2011 (Az. 8 AZR 580/09), dass die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nicht auf Menschen anwendbar sind, die behindert im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind, aber keine Schwerbehinderung aufweisen. Damit werden die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen nicht durch das AGG ausgeweitet. Es können damit “nur” Ansprüche aus dem AGG geltend gemacht werden.
Tarifliche Urlaubsansprüche – gestaffelt nach Lebensalter – unwirksam
Das LAG Düsseldorf entschied am 18. Januar 2011, dass nach dem Lebensalter gestaffelte Urlaubsansprüche in einem Tarifvertrag gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen (Az. 8 Sa 1274/10). Geklagt hatte eine 24-Jährige, die nach dem Tarifvertrag wegen ihres Alters “nur” Anspruch auf 30 Urlaubstage hatte. Nach dem LAG Düsseldorf steht ihr der höchste Urlaubsanspruch – 36 Urlaubstage pro Jahr – zu.
Frage nach Schwerbehinderung nicht generell unzulässig
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied mit Urteil vom 30. Juni 2010 (2 Sa 49/10), dass die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig ist.
Amtlicher Leitsatz: “In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist die Frage nach der Schwerbehinderung nicht generell unzulässig. Dient sie ausschließlich dazu, den Arbeitgeber im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften zugunsten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zu informieren (hier Zustimmung des Integrationsamtes), ist es dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich bei einer im Übrigen wi . rksam ausgesprochenen Kündigung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zu berufen, wenn er die zuvor an ihn gestellte Frage wissentlich falsch beantwortet und das Integrationsamt einer nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat.”
Meine Meinung: Vorsicht sollte jedoch geboten sein, wenn die Frage nicht in unmittelbarem – erkennbarem – Zusammenhang mit der bereits beschlossenen Kündigung des Arbeitsvertrages steht.
Wir bieten Ihnen …
…ein “junges Team”.
Bereits diese Formulierung in einer Stellenanzeige kann einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG darstellen und wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG auslösen. Dies entschied das LAG Hamburg mit Urteil vom 23. Juni 2010 (Az. 5 Sa 14/10). Es bestätigt sich, dass Stellenanzeigen sehr leicht Diskriminierungsindizien setzen können!
Diskriminierung bei Abschluss eines Versicherungsvertrages
Das OLG Karlsruhe entschied am 27. Mai 2010 (Az. 9 U 156/09) hinsichtlich der Ablehnung einer Versicherung, mit dem (potenziellen) Versicherungsnehmer eine Krankenhauszusatzversicherung abzuschließen. Interessant an dem Fall sind die Definitionen zum Diskriminierungsmerkmal “Behinderung”, insbesondere, weil das Merkmal in der Literatur nicht einheitlich weit verstanden wird. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe wird nicht nur bei zivilrechtlichen Fällen herangezogen werden können, sondern auch im Arbeitsrecht.
Benachteiligung bei Stellenbesetzung
Das BAG hat am 19. August 2010 zur Benachteiligung bei Stellenbesetzung entschieden (Az. 8 AZR 370/09): Entscheidend für eine mögliche Benachteiligung nach dem AGG ist, dass die Bewerbung in einem Zeitpunkt bei dem potenziellen Arbeitgeber vorliegt, in dem der Arbeitgeber die Auswahlentscheidung noch treffen kann. Mit anderen Worten: Hat der Arbeitgeber sich bereits für einen Kandidaten entschieden, stellt es keine Benachteiligung dar, wenn er eine Bewerbung nicht berücksichtigt.
Schadenersatz auch für GmbH-Geschäftsführer
Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann Schadenersatz nach dem AGG fordern. Das OLG Köln entschied mit Urteil vom 29. Juli 2010 (Az.18 U 196/09), dass auch dem Organ einer Gesellschaft ein Schadenersatzanspruch zustehen kann. Dies ist wohl die erste Entscheidung in dieser Richtung. Die Pressemitteilung kann unter http://www.olg-koeln.nrw.de/presse/l_presse/index.php abgerufen werden.
LAG Bremen: Zur Höhe der Entschädigung
Das LAG Bremen entschied mit Urteil vom 29. Juni 2010 (Az. 1 Sa 29/10), dass im Falle einer diskriminierenden Kündigung (hier wegen der ethnischen Herkunft) bei erheblicher Schwere der Diskriminierung eine Entschädigung von drei Bruttomonatsverdiensten des Arbeitsnehmers gerechtfertigt ist, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen eine Probezeitkündigung von einem Monat nicht hätte wehren können. Grundsätzlich ist die Höhe der Entschädigung nicht auf drei Bruttomonatsverdienste beschränkt (§ 15 Abs. 2 S. 1 AGG).
Nach der Entscheidung des LAG Bremen kann für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung nicht auf Begleitumstände wie die Möglichkeit einer wirksamen Probezeitkündigung – d. h. die Dauer der Kündigungsfrist – abgestellt werden. Die Entschädigung bemisst sich losgelöst davon vielmehr nach dem Einzelfall und muss angemessen sein.
BAG: Statistik (doch) kein Beleg für Diskriminierung?
Das BAG entschied am 22. Juli 2010 im “spektakulären” GEMA-Fall (Az. 8 AZR 1012/08). Die Klägerin hatte in der Vorinstanz vom LAG Berlin-Brandenburg Recht bekommen, dass eine statistisch geringe Frauenquote in der Führungsetage ausreicht, um Diskriminierung zu belegen.
Nach der Meldung bei Spiegel-Online folgt das BAG dem nicht. Es fordere schlicht eine “Gesamtschau” der Situation im Betrieb; die reine Statistik genüge nicht. (Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,707967,00.html).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine anderslautende Presseerklärung abgegeben (siehe http://www.schaechten.com/wp-content/uploads/PE-nach-BAG-Urteil1.pdf).
Das BAG selbst hat keine Presseerklärung abgegeben. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten. So oder so, das LAG Berlin-Brandenburg wird nun erneut über den Fall entscheiden müssen.