Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom 5. März 2009 (C-388/07) bestätigt, dass eine Ungleichbehandlung Älterer gerechtfertigt sein kann, wenn – wie im Vorlagefall – das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben zur “Versetzung” in den Ruhestand führt (im konkreten Fall: mit 65 Jahren). Dies entspricht derzeitiger Rechtslage gem. § 10 Nr. 5 AGG, so dass die Europarechtskonformität der Norm bestätigt sein dürfte. § 10 Nr. 5 AGG sieht vor, dass eine Vereinbarung (im Arbeitsvertrag) zulässig ist, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann.
Michael Schreier EuGH-Rechtsprechung Alter, EuGH, Rechtfertigung
Das BAG möchte vom EuGH geklärt wissen, ob die Befristung gem. § 14 Abs. 3 S. 1 TzBfG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht (Altersdiskriminierung) vereinbar ist. Die klagende Flugbegleiterin hat sich wegen der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses mit Erreichung ihres 60. Lebensjahres an das BAG gewandt (Beschluss v. 16.10.2008, Az. 7 AZR 253/07).
Michael Schreier Nationale Rechtsprechung EuGH
In der Rechtssache Bartsch hat der EuGH keine Klärung bewirkt. Der EuGH hat den gemeinschaftsrechtlichen Bezug verneint, da Herr Bartsch vor Ende der Frist zur Umsetzung der RL 2000/78/EG verstorben war. Inhaltlich ging es um die Frage, ob eine Regelung zulässig ist, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser erheblich jünger ist (im konkreten Fall 15 Jahre). (Urteil v. 23.9.2008 – Rs. C-427/06 – Bartsch/Bosch und Siemens Hausgeräte Altersfürsorge GmbH)
Michael Schreier EuGH-Rechtsprechung EuGH
Ausführliche Urteilsanmerkungen zum Urteil des EuGH v. 1.4.2008 (Rechtssache Maruko), in der der EuGH die Weigerung, Lebenspartnern eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, als unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung erkannte, wenn sich diese in einer Situation befinden, die mit denen überlebender Ehegatten in Bezug auf die streitige Hinterbliebenenversorgung vergleichbar ist, finden sich hier:
Adamietz/Schreier, EWS 2008, 195–196
Schreier, BB 2008, 1180.
Michael Schreier AGG Literatur EuGH, Literatur
Mit Urteil v. 1.4.2008 entschied der EuGH in der Sache Maruko (Rs. 267/06), dass die Zahlung einer Witwerrente aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen nicht mit der pauschalen Begründung verwehrt werden kann, der Rentenanspruch stehe nur Hinterbliebenen zu, die in einer Ehe lebten, Hinterbliebenen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, aber nicht.
Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stellt dann eine unmittelbare Diskriminierung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung dar, wenn sich diese in einer Situation befinden, die mit denen überlebender Ehegatten in Bezug auf die streitige Hinterbliebenenversorgung vergleichbar ist.
Ausführliche Anmerkungen zum Urteil: Adamietz/Schreier, EWS 2008, 195–196 und Schreier, BB 2008, 1180.
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