Aus Anlass der Frauen-Fußball-WM
Aktueller Artikel im Tagesspiegel zu “Männer und Frauen” – Gibt es wirklich Grenzen der Gleichberechtigung?
Aktueller Artikel im Tagesspiegel zu “Männer und Frauen” – Gibt es wirklich Grenzen der Gleichberechtigung?
Das BAG entschied am 22. Juli 2010 im “spektakulären” GEMA-Fall (Az. 8 AZR 1012/08). Die Klägerin hatte in der Vorinstanz vom LAG Berlin-Brandenburg Recht bekommen, dass eine statistisch geringe Frauenquote in der Führungsetage ausreicht, um Diskriminierung zu belegen.
Nach der Meldung bei Spiegel-Online folgt das BAG dem nicht. Es fordere schlicht eine “Gesamtschau” der Situation im Betrieb; die reine Statistik genüge nicht. (Quelle: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/0,1518,707967,00.html).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine anderslautende Presseerklärung abgegeben (siehe http://www.schaechten.com/wp-content/uploads/PE-nach-BAG-Urteil1.pdf).
Das BAG selbst hat keine Presseerklärung abgegeben. Die schriftliche Urteilsbegründung bleibt abzuwarten. So oder so, das LAG Berlin-Brandenburg wird nun erneut über den Fall entscheiden müssen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20. Mai 2010 (8 AZR 287/08) entschieden, dass einem abgelehnten Bewerber kein Auskunftsanspruch gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber zusteht, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und welche Kriterien für dessen Einstellung maßgeblich waren. Die Klägerin stammt aus Russland, hatte aber keine Indizien darlegen können, die für eine Diskriminierung sprachen. Sie behauptete lediglich, die Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen und wegen Geschlechts, Alter und Herkunft nicht zu einem Bewerbungsgespräch geladen worden zu sein.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) feiert am heutigen 18. August 2009 seinen dritten Geburtstag. Happy Birthday!!
Anlässlich dieses Feiertages gibt es heute eine “Sonderausgabe” im Blog. Man könnte meinen, drei Jahre nach Inkrafttreten des AGG gäbe es keine Stellenanzeigen mehr mit Diskriminierungsindizien. Schließlich sollte sich herumgesprochen haben, dass Indizien der Diskriminierung in Stellenausschreibungen recht schnell zu Schadenersatz- und Entschädigungsansprüchen führen können (vgl. z.B. Ohlendorf/Schreier, BB 2008, 2458). – Aber geirrt!! Ohne lange suchen zu müssen bin ich auf eine Anzeige mit Seltenheitswert gestoßen – ein echtes Fundstück eben:

Quelle: http://www.scribd.com/doc/17741155/Programm-August
5 von 6 möglichen Diskriminierungsindizien erfüllt: Maskulin (Frauen unerwünscht); zwischen 25 und 35 Jahre (36 ist definitiv zu alt!); gerne schwul aber nicht hauptberuflich (d.h.: Bitte keine Heteros – und alle Schwulen: bitte nicht “zu schwul” auftreten. Damit Diskriminierungsindiz hinsichtlich aller sexuellen Orientierungen!!); Deutsch in Wort und Schrift (Diskriminierungsindiz hinsichtlich Rasse/ethnischer Herkunft – darf eigentlich ein Personal Assistent keinen ausländischen Akzent haben??); keine Schreibschwäche (Objektiv gerechtfertigt? Oder doch Diskriminierungsindiz wegen möglicher Behinderung?).
Fazit nach drei Jahren AGG: Es gibt noch viel zutun, wenn Arbeitgeber so offensichtlich “maskulin, gern schwul und zwischen 25 und 35 Jahren” suchen!!
So banal wie diese Überschrift klingt, ist auch das Ergebnis des BAG (Urteil vom 28. Mai 2009): Eine Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kann gerechtfertigt sein, wenn Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung gegeben sind. So steht es auch in § 8 AGG – also nichts Neues. Interessant war allerdings, ob im konkreten Fall (Ein Mädcheninternat sprach ausschließlich weibliche Bewerberinnen an) eine Rechtfertigung nach § 8 AGG gegeben war. Dies hat der BGH bejaht. Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Seiten des BAG abrufbar sein.
…zur Weihnachtsfeier! Die Klage wegen Geschlechterdiskriminierung wird derzeit vor dem Arbeitsgericht Hannover geführt. Mehr hier.
in Stellenausschreibungen öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber: Mit Urteil vom 12.11.2008 hat das LAG Düsseldorf (Az. 12 Sa 1102/08) entschieden, dass der Hinweis, Frauen bei gleicher Qualifikation Männern gegenüber bevorzugt einzustellen, nicht geschlechterdiskriminierend ist. Dem legt die Tatsache zu Grunde, dass das Landesgleichstellungsgesetz (hier: NRW) Frauenförderung vorsieht; der Hinweis in der Stellenausschreibung ist von § 5 AGG gedeckt.
Beim LAG Berlin-Brandenburg (Az. 15 Sa 517/08) hat eine Klägerin in diesen Tagen Recht bekommen, dass Sie bei der Besetzung einer Stelle auf Führungsebene wegen Ihres Geschlechts diskriminiert worden sei. Neu hierbei: Die Klägerin führte den Beweis durch ein mathematisches Gutachten. Dies ist seit Inkrafttreten des AGG im August 2006 von der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt worden. Mit einer Quote von 69 % Frauen im Betrieb und 0 % weiblichen Führungskräften auf oberster Führungsebene (von insgesamt 27 Personen) ist der Beweis statistisch erbracht worden. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung von Entschädigung (Euro 20.000) sowie materiellen Schadenersatz (Gehaltsdifferenz) verurteilt worden.
Die auf 500.000,- Euro gerichtete Klage (hier bereits berichtet) wegen Diskriminierung einer schwangeren Arbeitnehmerin türkischer Herkunft wird vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden (Az. 5 Ca 46/08) fortgesetzt. Eine Einigung mit der beklagten R+V Versicherung scheiterte bislang. Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist der 18.12.2008.