Behindertendiskriminierung bei Nicht-Einladung zum Vorstellungsgespräch
Ein öffentlicher Arbeitgeber, der gemäß § 82 SGB IX verpflichtet ist, geeignete behinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, liefert ein Indiz der Benachteiligung nach § 1 AGG, wenn er den geeigneten Bewerber nicht einlädt. Zur Widerlegung der Vermutung der Benachteiligung muss der öffentliche Arbeitgeber vorher dokumentierte (!) Auswahlrichtlinien bzw. ein Anforderungsprofil nachweisen können, wonach der Bewerber offensichtlich fachlich nicht geeignet ist (LAG Hessen, Urteil vom 28.8.2009, Az. 19/3 Sa 1636/09).